Statuten Feuerwehrverein Arbon
 
 
Name, Sitz und Zweck
 
Art. 1
 
Name und Sitz
 
Unter dem Namen „Feuerwehrverein Arbon“, in der Folge FWV genannt, mit Sitz in Arbon, besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 bis 79 des ZGB.
Der FWV ist politisch und konfessionell neutral.
 
Art. 2
Zweck
1.  Der FWV soll, als Ergänzung zum Feuerwehrdienst, den Teamgeist und die gute Kameradschaft fördern.
2. 
Die Durchführung repräsentativer Anlässe zur Finanzierung des Vereins.
 
Mitgliedschaft
 
Art. 3
Mitgliedergruppen

1.  Aktivmitglieder
2.  Altmitglieder
3.  Ehrenmitglieder

Alle Mitgliedergruppen sind stimm- und wahlberechtigt. Das Mitglied verpflichtet sich aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
Art. 4
Aktivmitglieder
 
Aktivmitglied kann jede(r) Angehörige der Feuerwehr Arbon werden, der aktiv Feuerwehrdienst leistet.
Die Aufnahme erfolgt durch Vorschlag des Vorstandes an die Hauptversammlung, diese entscheidet durch offene oder geheime Wahl über die Aufnahme.
 
Art. 5
Ehrenmitglieder
 
Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in spezieller Art und Weise um den FWV verdient gemacht haben.
Der Vorstand stellt den Antrag an die Hauptversammlung, diese muss mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zustimmen.
Ehrenmitgliedern ist es freigestellt den Mitgliederbeitrag zu entrichten.
 
Art. 6
Altmitglieder
Zum Altmitglied kann werden, wer altershalber nicht mehr aktiv Feuerwehrdienst leistet oder aus anderen Gründen kein Angehöriger der Feuerwehr Arbon mehr sein kann.
Durch Antrag an den Vorstand wird ein Aktivmitglied zum Altmitglied.
Art. 7
Austritte
 
Austritte sind schriftlich auf Ende des Vereinsjahres und vor der ordentlichen Hauptversammlung dem Präsidenten einzureichen. Beim Austritt sind alle bestehenden Verpflichtungen dem Verein gegenüber ordnungsgemäss zu erfüllen.
Art. 8
 
Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder (aus allen Mitgliedergruppen) suspendieren, wenn; der festgesetzte Mitgliederbeitrag nach der dritten Mahnung nicht bezahlt wird, oder ein Mitglied die Statuten nicht beachtet oder die Interessen des Vereins nicht wahrt.
Über den Ausschluss entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
 
Organisation
 
Art. 9
Organe
1. Die ordentliche Hauptversammlung
2. Die ausserordentliche Hauptversammlung
3. Der Vorstand
4. Die Revisoren
Der Vorstand und die Revisoren werden an der ordentlichen Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
 
Art. 10
Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung hat jährlich stattzufinden, in der Regel im ersten Quartal. Sie wird vom Präsidenten mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden einberufen.
 
Wenn dringende Geschäfte es erfordern, ist der Vorstand berechtigt, eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Sie muss auch einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen.
 
Art. 11
Beschlussfähigkeit
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitgliedergruppen.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 12
Abstimmungsmodus
 
Alle Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.
Sie finden nur geheim statt, wenn es von einem Mitglied beantragt wird und dieser Antrag von der Versammlung gutgeheissen wird.
 
Art. 13
Geschäfte der Hauptversammlung
Die ordentlichen Traktanden sind:
a)    Appell und feststellen des absoluten Mehrs
b)    Wahl der Stimmenzähler
c)     Protokoll der letzten Jahresversammlung
d)    Jahresberichte
e)    Rechnungsabnahme und Revisorenbericht
f)    
Mutationen
g)    Ehrungen
h)    Wahlen
i)     Jahresprogramm
j)      Anträge und Mitteilungen
k)     Allgemeine Umfrage
Art. 14
 
Anträge
Anträge zur Traktandenliste sind vier Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich, mit detaillierter Begründung, dem Präsidenten einzureichen.
Nicht rechtzeitig angemeldete Anträge bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, um an der HV behandelt zu werden.
Art. 15
 
Todesfall
 
Teilnahme an der Beerdigung eines Mitgliedes ist Ehrensache.
Art. 16
Statutenänderungen
Änderungen der Statuten können an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
 
Art. 17
 
Der Vorstand
Er besteht aus 3 Mitgliedern:
-  Präsident
-   Aktuar
-  Kassier
Der Vorstand hat Anrecht auf eine angemessene Entschädigung, diese muss von den Stimmberechtigten genehmigt werden
 
Art. 18
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zweiMitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 19
Verwaltung
Der Vorstand verwaltet den FWV und vertritt diesen nach aussen.
Der Vorstand ist berechtigt über einmalige nicht geplante Ausgaben von jährlich Fr. 2`000.-- zu entscheiden.
Art. 20
Unterschrift
 
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Vorstand zu zweien.
Art. 21
Der Kassier
 
Das gesamte Rechnungswesen besorgt der Kassier. Er erstellt die Jahresrechnung und hat Einzelunterschrift für den Zahlungsverkehr mit Bank und Post.
Der Jahres- und Reisebeitrag sämtlicher Mitglieder wird durch den Kassier eingezogen.
Art. 22
Revision
Die Revisoren prüfen jährlich vor der ordentlichen Hauptversammlung die Buchführung des Kassiers. Sie können die Bücher auch während des Geschäftsjahres kontrollieren. Sie erstatten der ordentlichen Hauptversammlung Bericht über den Revisionsbefund. Die Revisoren werden mit je einem Sold entschädigt.
 
Art. 23
 
Der Aktuar
Der Aktuar besorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten die Korrespondenz und führt ein Mitgliederverzeichnis.
Er schreibt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Hauptversammlungen.
 
Rechnungswesen
Art. 24
Mittel des Vereins
 
Sie bestehen aus:
a)  Jahresbeitrag
b)  Erlösen von Veranstaltungen
c)  anderweitigen Einnahmen (Gönnerbeiträge etc.)
 
Art. 25
 
Reisekasse
Im Jahr der Vereinsreise wird jedem Reiseteilnehmer vier Übungssolde in Rechnung gestellt.
 
Art. 26
 
Beitragshöhe
Die Jahresbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung festgesetzt und betragen zwei Übungssolde.
 
Art. 27
 
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 28
 
Haftung
 
Für Verbindlichkeiten des FWV haftet nur das Vereinsvermögen. Ausgeschlossen bleibt die Haftung durch die Reisekasse, da dies persönliche Guthaben der Mitglieder sind, gem. Art. 21.
Persönliche Haftung des Vorstandes oder der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
 
Schlussbestimmungen
 
Art. 29
Auflösung des FWV
Die Auflösung kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung erfolgt, wenn 80% der Anwesenden dies beschliessen.
Art. 30
Auflösung des FWV-Vermögens
 
Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen wird, wenn es einen Übungssold pro Mitglied übersteigt, den Mitgliedern zurückerstattet.
Ist der Betrag kleiner als ein Übungssold mal Anzahl Mitglieder, so wird dieser an eine gemeinnützige Organisation überwiesen. Diese Organisation muss an der Auflösungs-Hauptversammlung bestimmt werden.
Art.31
Diese Statuten ersetzen jene vom 17. Februar 2017 und treten mit der Annahme durch die ordentliche Hauptversammlung vom
15. März 2024 in Kraft.
 
 
Der Präsident:                     ............................................
 
 
 
Der Aktuar:                          ............................................